Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abfallwirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 21Artikel eins, Paragraph 21
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
V. ABSCHNITTrömisch fünf. ABSCHNITT
Besondere Bestimmungen für Altöl
Altöldefinition
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Altöle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, soweit Abs. 2 oder eine nach Abs. 4 erlassene Verordnung nicht anderes bestimmen:Altöle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, soweit Absatz 2, oder eine nach Absatz 4, erlassene Verordnung nicht anderes bestimmen:
gebrauchte oder durch eine produktionsspezifische Verwendung, wozu auch Lagerung und Beförderung gehören, verunreinigte
flüssige Mineralölerzeugnisse,
Emulsionen von Erzeugnissen der lit. a,Emulsionen von Erzeugnissen der Litera a,,
synthetische Motor-, Getriebe- und Hydrauliköle, sofern sie aus synthetischen Kohlenwasserstoffen oder Carbonsäureestern bestehen und halogenfrei sind,
Schmiermittel auf Basis pflanzlicher Öle,
pumpfähige Rückstände und Wasser-Öl-Gemische von Erzeugnissen der Z 1 lit. a.pumpfähige Rückstände und Wasser-Öl-Gemische von Erzeugnissen der Ziffer eins, Litera a,
(2)Absatz 2,Als Altöle gelten jedenfalls nicht die in Abs. 1 angeführten Stoffe, dieAls Altöle gelten jedenfalls nicht die in Absatz eins, angeführten Stoffe, die
mehr als 15 vH - bezogen auf die Masse - Verunreinigungen aus einer produktspezifischen Verwendung des Stoffes,
mehr als 30 ppm polychlorierte Biphenyle oder Terphenyle (PCB, PCT),
mehr als 0,5 vH - bezogen auf die Masse - Halogene enthalten oder
einen Flammpunkt unter 55 ºC aufweisen.
(3)Absatz 3,Altöl im Sinne dieses Bundesgesetzes entsteht, sobald das Vorprodukt des Altöles nicht mehr seinem ursprünglichen Zweck entsprechend verwendet wird oder verwendet werden kann. Altöl entsteht jedoch nicht, wenn für eine neuerliche, dem ursprünglichen Zweck entsprechende Verwendung eine mechanische Reinigung im Betrieb des Altölbesitzers ausreicht und diese Reinigung innerhalb von zwei Monaten durchgeführt wird.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie jene Mengen an gefährlichen Stoffen und Verunreinigungen festzusetzen, die in Altölen nicht überschritten werden dürfen und Bestimmungen über die dem Stand der Technik entsprechenden diesbezüglichen Meßverfahren zu erlassen.
Schlagworte
Motoröl, Getriebeöl
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Dokumentnummer
NOR12135173
Alte Dokumentnummer
N8199012125J